Regelversorung beim Zahnersatz

Der Begriff Regelversorgung stammt aus dem „Sozialversicherungsgesetz“ und bezieht sich auf die Lieferung von Zahnersatz. Die Richtlinien legen fest, welche Zahndiagnose welchem ​​Leistungsempfänger zugeordnet ist. Eine entschlossene Versorgung basiert auf zahnärztlichen Leistungen, die Teil einer angemessenen, funktionalen und wirtschaftlich angemessenen Versorgung sind. Der ästhetische Aspekt funktioniert nicht. Jeder Behandlung ist ein Betrag zugeordnet, der in Rechnung gestellt werden kann. Dann zahlt die Krankenversicherung eine feste Zulage von 50%, 60% oder 65% der Standardkosten für die Pflege – abhängig vom Bonushandbuch des Patienten.

Zahnersatz ist in erster Linie eine Privatleistung

Zusammenfassend: Bei Zahnersatz wie Kronen oder Brücken gibt es keine Einschränkungen für Veneers, da es sich um eine reine Privatleistung handelt. Eine medizinisch ausreichende Versorgung mit handelsüblichem Zahnersatz der Krankenkassen besteht aus Metallen. Die Ausnahme ist das Gesichtsfeld, wo man für einige Veneers Metallprothesen verwendet. Daher bezuschusst die gesetzliche Krankenversicherung keine Mehrkosten. Soll der Zahnarzt Teilverblendungen auf Zahnersatz aufbringen, besteht nur in bestimmten Bereichen eine medizinische Notwendigkeit. So können Sie sehen, wo sich der Zahnersatz von außen befindet. Daher gibt es bestimmte Fertigstellungsbeschränkungen. Diese Einschränkung erstreckt sich bis zum fünften Zahn im Oberkiefer. Im Unterkiefer wird nur der vierte Zahn verblendet.

Regelversorgung und Zusatzleistung

Die Regelversorgung rechnet der Zahnarzt nach dem BEMA ab. Sie ist ausreichend und zweckmäßig. Außerdem ist es die wirtschaftlichste Lösung. Gemäß dieser Richtlinie sind Vollveneers keinesfalls die Standardversorgung. Teilveneers sind dabei im Allgemeinen ausreichend, so die Regelversorgung. Teilverblendungen für Zahnersatz sind jedoch nicht überall erforderlich, so die zuständige Stelle. Die Kosten für ein Veneer fallen nur dort an, wo es von außen am Zahnersatz sichtbar ist. Was hier zu sehen ist, ist natürlich auch die Definition, nicht unbedingt im Selbstversuch vor dem Spiegel zu ergründen. Entscheidend ist hier die sogenannte Furniergrenze. Sie reichen dabei im Oberkiefer bis einschließlich zum fünften Zahn und im Unterkiefer bis einschließlich zum vierten Zahn.