Andersartige Versorgung in der Zahnmedizin
Kombiniert man eine grundlegend andere Art von Prothese kombiniert, unterscheidet sich die Prothese von der Prothese, die in den Standardvorteilen für jede Entdeckung beschrieben ist. Die Arten von Zahnersatz unterscheiden sich grundlegend. Die Andersartige Versorgung unterscheidet sich demnach auch von der gleichartigen Versorgung. Zum Beispiel wenn man die Standardversorgung „herausnehmbare Prothesen“ (z. B. Modellprothesen) auf die Behandlung „festsitzende Prothesen“ (Zahnbrücke) umstellt. Der Aufbau ist normalerweise eine andere Art von Prothese (gemäß Prothesenhandbuch Nr. 36 einzelner Interdentalraum mit begrenzten Zähnen, atrophischer Kiefer ohne Zähne), mit Ausnahmen. Die Abrechnungsbasis für verschiedene Arten von Verbrauchsmaterialien ist vollständig GOZ. Alle Prothesendienste stellt der Arzt dem Patienten direkt in Rechnung.
Anspruch auf Zulagen
Patienten haben Anspruch auf entsprechende feste Zulagen. Diese sind bei ihrer Krankenkasse durch direkte Abrechnung erhältlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der vereinbarte Behandlungs- und Kostenplan für andere Pflegetypen nutzbar ist. Diesen muss der Patient jedoch der Krankenkasse vorlegen. Denn die KK muss den festen Zuschuss vor Beginn der Behandlung genehmigen. Im Zeitalter der elektronischen Abrechnung müssen für die Andersartige Versorgung Abrechnungs- und Gebührenpläne eingereicht werden. Einige Krankenkassen können Überweisungserklärungen tolerieren, sodass feste Zulagen direkt mit der Krankenkassen abgerechnet werden können.